Die Steuern
Die steuerliche Seite
Was wichtig ist!
Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist, ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit den gleichen Regeln wie jeder andere Gewerbetreibende. Auf die Gewinne ist Einkommensteuer zu zahlen, die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und insbesondere bei sehr großen Anlagen können die Gewinne auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Die PV-Anlagen werden hohe Gewinne erwirtschaften
Jeder Anlagenbetreiber will langfristig mit seiner Anlage einen Gewinn erwirtschaften. Wer eine regelmäßige Einspeisevergütung erhält, wird vom und diese in das öffentliche Netz einspeisen lässt, wird vom Finanzamt als Unternehmen angesehen. Daraus erwachsen einige Pflichten für den Anlagenbetreiber. Bevor die Anlage erstellt wird sollte eine Gewerbeanmeldung und die Beantragung einer Umsatzsteuer ID erfolgen. Nach Fertigstellung und Netzanschluss produziert die Anlage Strom, der verkauft wird.
Rechtslage seit dem 01.01.2007:
Die Umsatzsteuer
Die Einspeisevergütung ist Umsatzsteuerpflichtig. Damit ist der Betreiber monatlich und nach einigen Jahren nur noch quartalsweise zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Auf diesem Weg werden 19 % der Einspeisevergütung wieder an das Finanzamt abgeführt. Durch die Umsatzsteuervoranmeldung hat der Anlagenbetreiber gleichzeitig aber auch die Möglichkeit der Rückerstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Anlageninvestition angefallen ist. Wer weniger als 17.500 Euro im Vorjahr oder 50.000 Euro im Umsatz im aktuellen Geschäftsjahr erwartet, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die Anlage, gleichzeitig erhöht sich die Einspeisevergütung um den Anteil der Mehrwertsteuer. Welche Regelung für den Anlagenbetreiber von Vorteil ist, sollte mit einem Steuerberater im Vorfeld besprochen werden.
Angaben bei der Einkommensteuer
Der Anlagenbetreiber informiert das Finanzamt mittels der Anlage GSE über den Gewinn oder Verlust der Anlage. Dazu wird eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellt. Je nach Wahl der steuerlichen Gestaltung können in den ersten Jahren des Betriebs Verluste entstehen, die die persönliche Steuerlast des Anlagenbetreibers drücken. Werden bspw. Sonderabschreibungen in den ersten drei Jahren der Betriebsdauer vorgenommen und eine degressive Abschreibungsmethode gewählt, dann fallen in den ersten Jahren auf die Gewinne keine Steuern an. Allerdings sollten Anlagenbetreiber beachten, dass es sich bei dieser Art der Steuergestaltung nur um eine Verschiebung von Gewinnen handelt. Fallen die Sondereffekte nach einigen Jahren weg, ist der steuerliche Gewinn in diesen Jahren dann höher. Auch hier sollte vorab mit einem Steuerberater besprochen werden, welche Art der Steuergestaltung für den Anlagenbetreiber die beste ist.
Fazit
Niemand möchte gerne Steuern zahlen. Allerdings ist auch zu beachten, dass eine Photovoltaik-Anlage in bestimmten Konstellationen die persönliche Steuerlast deutlich senken kann. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der möglichen Sonderabschreibungen bei Inbetriebnahme der Anlage. Der Gang zum Steuerberater ist somit vor dem geplanten Investment in eine solche Anlage unabdingbar.
Gemäß unserer Beispielrechnung. Weitere Details finden Sie unten!
Die Steuerliche Seite
Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist, wenn die Anlage den Strom auch in das öffentliche Netz abgibt, ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit den gleichen Regeln wie jeder andere Gewerbebetrieb. Auf die Gewinne ist Einkommensteuer zu zahlen, die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und insbesondere bei sehr großen Anlagen können die Gewinne auch der Gewerbesteuer unterliegen.
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Wer als unternehmerisches Investment in eine Photovoltaikanlage investiert, nicht auf dem „eigenen“ Dach, sondern auf gepachteten Flächen und dadurch Strom produziert und verkauft, ist automatisch Vorsteuerabzugsfähiger Unternehmer. Daher ist zur Ermittlung des maximalen IAB vom Nettopreis der Anlage auszugehen. Der dann in Abzug zu bringende IAB beträgt zurzeit maximal 50 Prozent. Hierzu ergibt sich folgende beispielhafte Steuergestaltung: Ausgehend von einer Bestellung im Jahr 2022 und Kauf der Anlage in 2023 kann mithilfe des IAB im Jahr 2022 noch ein steuermindernder Abzug auf den Nettokaufpreis in Höhe von maximal 50 % vorgenommen werden. Der IAB ist begrenzt bis max. 200.000€, bedeutet, eine max. steuerbegünstigte Investition in Höhe von 400.000€ pro Steuerzahler. Ein Ehepaar kann theoretisch einen IAB bis zu 400.000€, max. Investitionssumme 800.000€, bilden.
Kalkulation
Ihre Mögliche Steuerersparnis: eine Beispielrechnung*
mögliche Finanzierung | 200.000 € Investition | |
mögl. AfA-Wert – Investitionsphase (2023/2024) | 2022 oder 2023/2024 (71,5%) | 143.000 € |
Steuerrückfluss durch AfA-Wert bei 42% Steuer-Satz | bei 42% Steuer-Satz | 60.060 € |
vor. Einnahmen p.a. während Pachtzeit (7%) | ab 1. Jahr bis 30/40. Jahr | 14.000 € |
vor. Einnahmen p.a. nach Kosten vor Steuern (6,3%) | ab 1. Jahr bis 30/40. Jahr | 12.600 € * |
vor. Ertrag in der Pachtzeit vor Steuern (kumuliert)** | 30/40 Jahre | 378.000 € / 504.000 ** |
* vor. Einnahme nach 0,7 % Kosten
** vor. Ertrag, ohne Steuern und Abschreibung
- Eigenständige Anlage mit Online-Überwachung (Monitoring)
- Keine Fondsbeteiligung, eigene Wechselrichter
- Keine Mithaftung durch direkte Zuweisung der Module und Wechselrichter
- Technische und Kaufmännische Verwaltung
- Allgefahrenversicherung
- Vollwartungsvertrag
- Rendite Ø 6,0 % p.a. nach Kosten