Die steuerliche Seite

Was wichtig ist!

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist, ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit den gleichen Regeln wie jeder andere Gewerbetreibende. Auf die Gewinne ist Einkommensteuer zu zahlen, die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und insbesondere bei sehr großen Anlagen können die Gewinne auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Die PV-Anlagen werden hohe Gewinne erwirtschaften

Jeder Anlagenbetreiber will langfristig mit seiner Anlage einen Gewinn erwirtschaften. Wer eine regelmäßige Einspeisevergütung erhält, wird vom und diese in das öffentliche Netz einspeisen lässt, wird vom Finanzamt als Unternehmen angesehen.  Daraus erwachsen einige Pflichten für den Anlagenbetreiber. Bevor die Anlage erstellt wird sollte eine Gewerbeanmeldung und die Beantragung einer Umsatzsteuer ID erfolgen. Nach Fertigstellung und Netzanschluss produziert die Anlage Strom, der verkauft wird.

 

Rechtslage seit dem 01.01.2007:

Die Umsatzsteuer

Die Einspeisevergütung ist Umsatzsteuerpflichtig. Damit ist der Betreiber monatlich und nach einigen Jahren nur noch quartalsweise zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Auf diesem Weg werden 19 % der Einspeisevergütung wieder an das Finanzamt abgeführt. Durch die Umsatzsteuervoranmeldung hat der Anlagenbetreiber gleichzeitig aber auch die Möglichkeit der Rückerstattung der Mehrwertsteuer, die auf die Anlageninvestition angefallen ist. Wer weniger als 17.500 Euro im Vorjahr oder 50.000 Euro im Umsatz im aktuellen Geschäftsjahr erwartet, kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Damit entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für die Anlage, gleichzeitig erhöht sich die Einspeisevergütung um den Anteil der Mehrwertsteuer. Welche Regelung für den Anlagenbetreiber von Vorteil ist, sollte mit einem Steuerberater im Vorfeld besprochen werden.

Angaben bei der Einkommensteuer

Der Anlagenbetreiber informiert das Finanzamt mittels der Anlage GSE über den Gewinn oder Verlust der Anlage. Dazu wird eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellt. Je nach Wahl der steuerlichen Gestaltung können in den ersten Jahren des Betriebs Verluste entstehen, die die persönliche Steuerlast des Anlagenbetreibers drücken. Werden bspw. Sonderabschreibungen in den ersten drei Jahren der Betriebsdauer vorgenommen und eine degressive Abschreibungsmethode gewählt, dann fallen in den ersten Jahren auf die Gewinne keine Steuern an. Allerdings sollten Anlagenbetreiber beachten, dass es sich bei dieser Art der Steuergestaltung nur um eine Verschiebung von Gewinnen handelt. Fallen die Sondereffekte nach einigen Jahren weg, ist der steuerliche Gewinn in diesen Jahren dann höher. Auch hier sollte vorab mit einem Steuerberater besprochen werden, welche Art der Steuergestaltung für den Anlagenbetreiber die beste ist.

Fazit

Niemand möchte gerne Steuern zahlen. Allerdings ist auch zu beachten, dass eine Photovoltaik-Anlage in bestimmten Konstellationen die persönliche Steuerlast deutlich senken kann. Dies gilt insbesondere für die Nutzung der möglichen Sonderabschreibungen bei Inbetriebnahme der Anlage. Der Gang zum Steuerberater ist somit vor dem geplanten Investment in eine solche Anlage unabdingbar.

Ihr möglicher Ertrag 424.000 €

Gemäß unserer Beispielrechnung. Weitere Details finden Sie unten!

Die Steuerliche Seite

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist, wenn die Anlage den Strom auch in das öffentliche Netz abgibt, ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit den gleichen Regeln wie jeder andere Gewerbebetrieb. Auf die Gewinne ist Einkommensteuer zu zahlen, die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und insbesondere bei sehr großen Anlagen können die Gewinne auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Investitions­abzugs­betrag (IAB)

Wer als unternehmerisches Investment in eine Photovoltaikanlage investiert, nicht auf dem „eigenen“ Dach, sondern auf gepachteten Flächen und dadurch Strom produziert und verkauft, ist automatisch Vorsteuerabzugsfähiger Unternehmer. Daher ist zur Ermittlung des maximalen IAB vom Nettopreis der Anlage auszugehen. Der dann in Abzug zu bringende IAB beträgt zurzeit maximal 50 Prozent. Hierzu ergibt sich folgende beispielhafte Steuergestaltung: Ausgehend von einer Bestellung im Jahr 2022 und Kauf der Anlage in 2023 kann mithilfe des IAB im Jahr 2022 noch ein steuermindernder Abzug auf den Nettokaufpreis in Höhe von maximal 50 % vorgenommen werden. Der IAB ist begrenzt bis max. 200.000€, bedeutet, eine max. steuerbegünstigte Investition in Höhe von 400.000€ pro Steuerzahler. Ein Ehepaar kann theoretisch einen IAB bis zu 400.000€, max. Investitionssumme 800.000€, bilden.

Kalkulation

Ihre Mögliche Steuerersparnis: eine Beispielrechnung*

mögliche Finanzierung200.000 € Investition160.000 €
Darlehen
möglicher AfA-Wert – Investitionsphase 2023/2024 124.000 €
möglicher Steuerrückfluss durch AfA-Wertbei 42% Steuer-Satz52.080 € *
prognostizierte Einnahme p.a. (6%) während Pachtzeit (30 / 40 Jahre)ab 1.Jahr bis 30/40.Jahr12.000 € **
prognostizierte Einnahme p.a. (6%) nach Kosten vor Steuernab 1.Jahr bis 30/40.Jahr10.600 € ***
voraussichtlicher Ertrag in der Prachtzeit vor Steuer (kumuliert) 30 Jahre 318.000 € / 40 Jahre 424.000 €****30/40 Jahre318.000 € / 424.000 ****
   

* Beispiel, 20% Eigenkapital und 80% Finanzierung, nach Ausschöpfung der
steuerlichen Möglichkeiten, St.-Satz 42%
** vor pers. Steuersatz und Abschreibung
*** vor Einnahme, nach 0,7 % Kosten
**** vor pers. Steuersatz, Abschreibung und Tilgung des Darlehns