Status-Quo

Wer Strom mittels Einzelunternehmerischer Photovoltaikinvestition produziert, ist automatisch Vorsteuerabzugsfähiger Unternehmer. Daher ist zur Ermittlung des maximalen IAB vom Nettopreis der Anlage auszugehen. Der dann in Abzug zu bringende IAB beträgt für die Jahre 2022 oder 2023 maximal 50 Prozent.


Hierzu ergibt sich folgende beispielhafte Steuergestaltung: Ausgehend von einer Bestellung im Jahr 2022/2023 und Kauf der Anlage in 2023/2024 kann mithilfe des IAB im Jahr 2022/2023 noch ein steuermindernder Abzug auf den Nettopreis in Höhe von maximal 50 % vorgenommen werden.

Wichtig ist, dass die Bildung des IAB nicht im selben Jahr wie der Kauf stattfindet. Allerdings muss die Anlage nicht im Folgejahr der Inanspruchnahme des IAB direkt erworben werden, vielmehr hat der Investor hierfür bis zu drei Jahre Zeit. Erfolgt keine Investition, so wird der IAB rückwirkend wieder aufgelöst und es fällt eine Steuernachzahlung plus Verzinsung an.


Die Entscheidung zur Bildung eines für oder gegen einen IAB´s ergibt nur dann Sinn, wenn der Investor sich im Spitzensteuersatz befindet und dadurch eine erhöhte signifikante Reduzierung der Steuerlast möglich ist.

Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass der IAB pro Steuerzahler auf eine Investitionssumme von maximal 400.000 Euro (Ehepaare jeweils max. 400.000 Euro) begrenzt ist, wodurch max. 200.000 Euro (Ehepaare max. 400.000 Euro) in Anrechnung gebracht werden können.

Ihr möglicher Ertrag 424.000 €

Gemäß unserer Beispielrechnung. Weitere Details finden Sie unten!

Die Steuerliche Seite

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage ist, wenn die Anlage den Strom auch in das öffentliche Netz abgibt, ein Gewerbebetrieb und unterliegt damit den gleichen Regeln wie jeder andere Gewerbetreibende. Auf die Gewinne ist Einkommensteuer zu zahlen, die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und insbesondere bei sehr großen Anlagen können die Gewinne auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Investitions­abzugs­betrag (IAB)

Der Investitions­abzugs­betrag (IAB)

Wer Strom mittels Photovoltaik produziert, ist automatisch Vorsteuerabzugsfähiger Unternehmer. Daher ist zur Ermittlung des maximalen IAB vom Nettopreis der Anlage auszugehen. Der dann in Abzug zu bringende IAB beträgt für die Jahre 2022 oder 2023 maximal 50 Prozent. Hierzu ergibt sich folgende beispielhafte Steuergestaltung: Ausgehend von einer Bestellung im Jahr 2022 oder 2023 und Kauf der Anlage in 2023/2024 kann mithilfe des IAB im Jahr 2022/2023 ein steuermindernder Abzug auf den Nettopreis in Höhe von maximal 50 % vorgenommen werden.

Kalkulation

Ihre Mögliche Steuerersparnis: eine Beispielrechnung*

mögliche Finanzierung200.000 € Investition160.000 €
Darlehen
möglicher AfA-Wert – Investitionsphase 2023/2024 124.000 €
möglicher Steuerrückfluss durch AfA-Wertbei 42% Steuer-Satz52.080 € *
prognostizierte Einnahme p.a. (6%) während Pachtzeit (30 / 40 Jahre)ab 1.Jahr bis 30/40.Jahr12.000 € **
prognostizierte Einnahme p.a. (6%) nach Kosten vor Steuernab 1.Jahr bis 30/40.Jahr10.600 € ***
voraussichtlicher Ertrag in der Prachtzeit vor Steuer (kumuliert) 30 Jahre 318.000 € / 40 Jahre 424.000 €****30/40 Jahre318.000 € / 424.000 ****
   

* Beispiel, 20% Eigenkapital und 80% Finanzierung, nach Ausschöpfung der
steuerlichen Möglichkeiten, St.-Satz 42%
** vor pers. Steuersatz und Abschreibung
*** vor Einnahme, nach 0,7 % Kosten
**** vor pers. Steuersatz, Abschreibung und Tilgung des Darlehns